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Änderungen des Gewerberaummietrechts und Corona
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16.12.2020
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Bund und Länder haben laut Protokoll zum „harten Lockdown“ vom 13.12.2020 auch Regelungen beschlossen, die in Corona-Zeiten in das Gewerberaummietrecht eingreifen. Über die Bedeutung dieser Novellierung hat sich die ESV-Redaktion mit Rechtsanwalt Dr. Rainer Burbulla unterhalten, der die geplanten Regelungen aus Sicht des Praktikers kritisch hinterfragt. mehr ..
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Autor: Rechtsanwalt Dr. Rainer Burbulla
Das Gewerberaummietrecht ist stark von der Rechtsprechung geprägt und hat sich nicht zuletzt aus diesem Grunde zu einer Spezialmaterie entwickelt. Für Praktiker ist es daher eine Herausforderung, sich schnell in die komplexe Materie des Gewerberaummietrechts einzuarbeiten. Entsprechend ihrer praktischen Bedeutung behandelt dieses Werk die aktuellen Rechtsprechungsentwicklungen und gibt Hinweise zur Vertragsgestaltung. Weitere chwerpunkte der Darstellung sind:
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Im Wortlaut: § 536 Absatz 1 BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
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(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten [.....]
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§ 313 BGB Absatz 1 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage
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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann [...]
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